Jahreshauptversammlung 2013

Hallo liebe Mitglieder des SV Hembergen,

Der Vorstand lädt hiermit ordnungsgemäß alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren zur Generalversammlung ein.

Termin : Freitag, 10.Mai 2013 im Turnschuh um 19.00 Uhr

Tagesordnung :

1.Begrüßung durch den 1.Vorsitzenden
2.Berichte der Schriftführerin und Kassenwartin
3.Bericht der Kassenprüfer
mit Antrag auf Entlastung des Vorstandes
4.Aktualisierung der Vereinssatzung
Anmerkung:
Die Urfassung aus dem Jahre 1970 bedarf einer Aktualisierung. Es sind keine grundlegenden Neuerungen, trotzdem gilt es, den Anforderungen der diversen Institutionen gerecht zu werden. Der Entwurf der neuen Satzung kann am Schwarzen Brett in der Sporthalle, sowie auf unserer Homepage www.sv-hembergen.de eingesehen werden.
5.Wahlen
1. Vorsitzender Josef Teupe
Kassenwartin Tina Plagge
Vorstandsmitglied Steffi Strotmann
Klaus Helmer
6.Information zu Sportissimo 2014
7.Verschiedenes

Wir bitten um zahlreiche Beteiligung und freuen uns auf Euer kommen!

Hembergen, den 15.04.2013

Der Vorstand

 

Hier der neue Satzungsentwurf:

Satzung des SV Hembergen 1970 e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit

  1. Der im Jahre 1970 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Hembergen 1970 e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Emsdetten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine unter der Nr. 581 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist mit seinen jeweils bestehenden Abteilungen Mitglied
    • im jeweils zuständigen Landesfachverband
    • im Stadtsportverband Emsdetten
    • im Kreissportbund Steinfurt

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
    • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
    • Durchführung und Besuch von Sport und sportlichen Veranstaltungen.
    • Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.
    • Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
    • Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte und vereinseigenen Anlagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.

    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, durch den Vorstand kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  4. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich für die mit dem Aufnahmegesuch entstehende Beitragsschuld aufzukommen.
  5. Die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet sich am Lastschriftverfahren zur Begleichung von Zahlungsverpflichtungen gemäß § 8 teilzunehmen.
  6. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitgliedschaft – Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  2. Passive Mitgliedschaft – Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Ehrenmitgliedschaft – Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Gesamtvorstand benannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Zur Bestreitung seiner Ausgaben erhebt der Verein Beiträge, Gebühren und Umlagen, die in Geld zu erbringen sind. Näheres regelt die Beitragsordnung des SV Hembergen 1970 e.V..

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Jugendversammlungen teilnehmen.
  6. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliedsrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

D. Vereinsorgane

§ 10 Organe des Vereins

Der Verein verfügt über folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

§ 11 Vergütung, Aufwendungsersatz

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand. Sie erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett und durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage.Stehen Satzungsänderungen auf der Tagesordnung wird die Mitgliederversammlung durch Briefzustellung einberufen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen und Anträge auf Auflösung des Vereins können nicht im Rahmen eines Dringlichkeitsbeschlusses behandelt werden.
  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  9. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl und ggf. vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund von Vorstandsmitgliedern
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks oder Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:a) dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand). Dieser besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer

    b) den Beisitzern

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtliche Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
    • Beitragsordnung
    • Geschäftsordnung
    • Finanzordnung

    Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, falls sie unrichtig sind
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat
    • von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportverband Emsdetten oder seinem Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10. Mai 2013 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

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(Ort, Datum)